Insolvenzrecht
Im Rahmen einer Insolvenz sieht sich der Schuldner einer Vielzahl von Forderungen ausgesetzt, die er nicht bzw. nicht in voller Höhe mehr ausgleichen kann.
Für den Verbraucher hat der Gesetzgeber das Verbraucherinsolvenzverfahren eingeführt, mit dem bei Erfüllung der Voraussetzungen eine Befreiung von den Schulden erfolgen kann.
Der Schuldner muss hierzu im Vorfeld den Versuch einer gütlichen Einigung mit allen Schuldnern unternehmen. Scheitert dieses Bemühen, muss die Schuldnerberatungsstelle bzw. der Anwalt, der den Schuldner in diesem Verfahren vertreten hat, eine Bescheinigung über das Scheitern der außergerichtlichen Einigungsbemühungen ausstellen.
Erst dann kann der Schuldner den Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens und auf Restschuldbefreiung stellen.
Das Insolvenzgericht kontaktiert sodann alle Gläubiger und klärt deren Zustimmung zum Schuldenbereinigungsplan ab. Dieser Plan kann auch ohne Zustimmung einzelner Gläubiger bindend werden, wenn die Mehrheit der anderen Gläubiger dem zustimmt und keine weiteren berechtigten Einwände bestehen. Dann ist das Verfahren beendet.
Alternativ ist im Falle fehlender Zustimmung das Insolvenzverfahren zu eröffnen und ein Treuhänder zu bestellen. Nach Verteilung der Masse wird über das Ende des Insolvenzverfahrens und die Restschuldbefreiung befunden.
Diesbezüglich wird die Frage der Eröffnung des Restschuldbefreiungsverfahrens geklärt, an die sich - bei Eröffnung - sodann die Wohlverhaltensperiode (i.d.R. sechs Jahre) anschließt. Danach wird der Schuldner bei Wohlverhalten von den restlichen Schulden freigesprochen.